Wissenswertes rund ums KFZ

1. Autokauf beim Händler – Wichtiges zur Gewährleistung

Trotz des höheren Preises hat der Autokauf beim Händler Vorteile: die Gewährleistung ist einer davon. Im Bürgerlichen Gesetzbuch – kurz BGB genannt – ist schriftlich festgelegt, dass Verkäufer für Mängel, welche bereits bei der Übergabe des Autos vorlagen und dem Käufer unbekannt waren, haften. Laut § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die Mängelansprüche nach zwei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums gilt also die Gewährleistungspflicht für den Autohändler.

Autohändler und Privatpersonen sind gleichermaßen zu einer Gewährleistung für einen Gebrauchtwagen verpflichtet. Mit dem Unterschied, dass eine Privatperson im Kaufvertrag die Gewährleistung ausschließen kann ("Ausschluss der Sachmängelhaftung"). Das kann der Autohändler nicht. 

Mängel oder Verschleiß? - in den meisten Fällen müssen die jeweils individuellen Umstände betrachtet werden – allem voran das Alter und die Laufleistung des Autos. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Verkäufer und Käufer kommen, so ist eine Beurteilung durch einen KFZ-Sachverständigen erforderlich um die Ursache für den Schaden festzustellen.

Fällt ein Mangel innerhalb von sechs Monate nach dem Kauf auf, so wird angenommen, dass der Schaden schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. In diesem ersten halben Jahr liegt es am Händler, das Gegenteil zu beweisen. Ist ihm das nicht möglich, muss er die Gewährleistung für das Kfz übernehmen und die Mängel beheben. Nach den ersten sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um. Generell gilt - ein Sachmangel sollte umgehend dem Autohändler mitgeteilt und das weitere Vorgehen mit Ihm abgesprochen werden. 

Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/gewaehrleistung-auto/ [07.2018]

2. Rückrufdatenbank – hier können Sie erfahren ob Ihr Auto betroffen ist                                                 

Rückrufe werden von Herstellern durchgeführt, um Produktmängel zu beseitigen.
Diese Produktmängel können zu geringeren Haltbarkeit des Fahrzeugs bzw. einzelner Fahrzeugsysteme und Komponenten, sowie unterschiedlichen Gefährdungen der Verkehrssicherheit und Umwelt führen.

Die Rückrufdatenbank kann oft hilfreich sein um ein Fehlerbild oder eine Störung am Fahrzeug besser diagnostizieren zu können oder sogar durch den Hersteller kostenlos beseitigen zu lassen.

Link zur Rückrufdatenbank des KBA: https://www.kba-online.de/gpsg/startServlet?adress=gpsg

Quelle: https://www.kba-online.de/gpsg/startServlet?adress=gpsg/ [08.2019]

Kaskoschaden

Der Kaskoschaden wird unterteilt in Voll- oder Teilkaskoschäden.

Vollkaskoschaden

Bei einem selbstverschuldeten Unfall wurde Ihr Fahrzeug beschädigt oder man beschädigte Ihr Fahrzeug und der Schädiger entfernte sich vom Unfallort? Die Vollkaskoversicherung haftet für Schäden, für die niemand sonst haftet oder haftbar gemacht werden kann. Weiterhin deckt die Vollkaskoversicherung auch Vandalismusschäden ab, z.B. wenn Ihr Fahrzeug verkratzt wurde.

Teilkaskoschaden

Der Teilkaskoschaden unterteilt sich in

  • Einbruch- bzw. Diebstahlschaden (Teilediebstahl oder Totalentwendung)
  • Wildschaden
  • Elementarschaden (Hagelschäden, Sturmschäden, Brandschäden oder Wasserschäden).
  • Glasbruch (Fahrzeugscheiben, Scheinwerfer und Rückleuchten)

... in jedem Fall, Fragen Sie uns und wir helfen Ihnen weiter

0176 2140 3122

 
 
 
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